Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im folgenden finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen für meine Leistungen als Visagistin / Lash Stylistin. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Die nachfolgenden AGB gelten für alle erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Allgemeines
Gegenstand des Auftrags ist die Tätigkeit des Visagist/Lash Stylist zum vertraglich vereinbarten Zweck. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Visagist/Lash Stylist und seinem Auftraggeber zu Stande. Der Rechnungsbetrag ist nach Rechnungsstellung oder Gutscheinausstellung, wenn nicht anders auf der Rechnung vermerkt, direkt nach Dienstleistung zu bezahlen.
Optionen
Optionen sind Reservierungen für die Tätigkeit des Visagist/Lash Stylist zu einem festgelegten Termin. Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist und der optionierte Termin auch nach Rückfrage bei dem Auftraggeber, mit dem die Option vereinbart wurde, nicht zu einer festen Buchung führt.
Festbuchung
Eine Festbuchung stellt eine für den Visagist/Lash Stylist und den Auftraggeber verbindliche Auftragserteilung dar.
Im Falle einer Festbuchung steht dem Visagist/Lashist das vereinbarte Honorar auch dann in voller Höhe zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Visagist/Lash Stylist nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt wird und dies nicht mindestens 14 Werktage vor dem vereinbarten Termin schriftlich mitgeteilt wurde.
Der Visagist/Lash Stylist kann für die angebotenen Dienstleistungen, gebucht bzw. optioniert werden. Es werden daher Dienstleistungshonorar vereinbart.
Fremd- und Nebenkosten
Bei einer Festbuchung im Profibereich hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und Nebenkosten (z.B. Materialkosten, Requisiten, Stylingkosten, ggf. Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes des Visagists/Lash Stylists nach den steuerlichen Vorschriften, Servicegebühren etc.) zu tragen und, je nach Absprache, vorab in voller Höhe oder Anteilig an den Visagist/Lash Stylist zu zahlen. Ansonsten ist der Visagist/Lash Stylist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in dem vereinbarten Umfang zu erbringen. Wird der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert, ist der Visagist/Lash Stylist berechtigt, zusätzlich von ihm erbrachte Tätigkeit sowie entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
Anreise
Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise zum/vom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der Produktionsort außerhalb Österreichs, so werden Reisetage, falls nicht anders abgesprochen, nach zeitlichem Aufwand berechnet. Grundlage ist das Tageshonorar.
Gestalterische Auffassung
Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings/Drehs anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Visagists zu geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting/Dreh anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu honorieren.
Mängelrügen an der Leistung des Visagists muss der Auftraggeber unverzüglich während der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend machen. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung als vereinbarungsgemäß erbracht, soweit es erkennbare Mängel betrifft.
Honorar
Das Honorar des Visagist/Lash Stylist deckt nur die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Leistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten beim Visagist/Lash Stylist ist jegliche Nutzung der vertraglich erbrachten Leistungen des Visagist/Lash Stylist unzulässig.
Ausfallhonorar (kommerzielle Buchung)
Die Lösung vom Vertrag, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist bei Festbuchungen nur aus wichtigem Grund möglich. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, oder annulliert der Auftraggeber einen Auftrag später als 14 Tage vor dem vereinbarten Termin, ohne dass der Visagist/Lash Stylist dies zu vertreten hat, steht ihm das vereinbarte Honorar sowie die bis dahin angefallenen Neben- und Fremdkosten vollständig zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Visagist/Lash Stylist mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung begonnen hat.
Bei Brautstyling-Buchungen die länger als 3 Monate vor dem Hochzeitstermin schriftlich bestätigt wurden, beträgt die Stornierungsfrist 8 Wochen. Bei späterem Stornierungswunsch verpflichtet sich der Auftraggeber das vereinbarte Honorar, vollständig zu erstatten.Bei kurzfristigen Anfragen (ab 3 Monate vor Hochzeitstermin) beträgt die Stornierungsfrist die Hälfte des Zeitraumes bis zum Hochzeitstag.Sollte der Visagist seine Tätigkeit aufgrund einer Krankheit oder von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht erbringen können, wird der Visagist sich nach besten Kräften bemühen, einen adäquaten Ersatz zu finden. Für eventuell entstehende Zusatzkosten oder einen möglichen Schaden haftet der Visagist in diesem Falle nicht.
Testshootings
Für so genannte Testshootings gelten folgende Besonderheiten: Sofern der Visagist für seine Mitwirkung an einem Testshooting (Nutzung nur zur Eigenwerbung) kein oder nur ein sehr geringes Honorar erhält, die im Rahmen des Testshootings entstandenen Fotografien etc. aber später zu anderen Zwecken, z.B. zu Layoutzwecken oder im Rahmen einer Werbekampagne verwertet werden, steht dem Visagist ein zusätzliches angemessenes Honorar zu. Die Angemessenheit des Honorars orientiert sich an dem für die Nutzung üblicherweise gezahlten Künstlerhonorar und an dem erzielten Verwertungserlös des Auftraggebers.Leistungen des Visagists im Rahmen eines Testshootings bzw. Testdrehs dürfen ausschließlich zu Testzwecken genutzt werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Visagists dürfen die bei Testshootings bzw. Testdrehs entstandenen Arbeiten/Ergebnisse weder ganz, noch teilweise Dritten zur Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung, auch durch Dritte) zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall einer weitergehenden Nutzung ist die Leistung des Visagists gesondert zu vergüten.
Haftung
Bei vom Visagist/Lash Stylist Dritten zugefügten Personen- und Körperschäden und bei Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptleistungspflicht herrühren, haftet der Visagist/Lash Stylist bei der Durchführung des Auftrags nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Dies gilt auch für etwaig von ihm eingeschaltete Erfüllungsgehilfen. Für allergische Reaktionen auf die angewandten Produkte wird keine Haftung übernommen.
Namensnennung
Der Visagist/Lash Stylist hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschließlich Testshootings und Editorials) als Urheber genannt zu werden. Der Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten sicher.
Verjährung
Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Visahist verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Unberührt davon bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
Verwendung von Bildmaterial
Der Visagist/Lash Stylist ist mit schriftlicher Einverständnis seitens des Auftragsgebers berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen, d. h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw. im Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen. Für diesen Fall steht der Auftraggeber auch dafür ein, dass das abgebildete Fotomodell (bzw. die Fotomodelle) mit der genannten Nutzung durch den Visagist/Lash Stylist einverstanden ist/sind.
Urheber & Rechteübertragung
Der Visagist/Lash Stylist ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger Schutzrechte an den von ihm übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von Portfolios, Fotografien, analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen etc.. Diese Arbeitsproben des Visagist/Lash Stylist dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind an den Visagist/Lash Stylist zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben steht dem Auftraggeber nicht zu. Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Visagists/Lash Stylist urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen bzw. entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftraggeber erwirbt, soweit nicht anders vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten Materialien und Requisiten. Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des Auftraggebers werden bereits jetzt in Höhe der zwischen dem Visagist/Lash Stylist und dem Auftraggeber vereinbarten Honorare sowie etwaig entstehender Honorarnebenkosten und sonstigen Entgelte an den Visagist/Lash Stylist abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den Visagist/Lash Stylist abgetretene Forderung von Dritten im eigenen Namen für Rechnung des Visagist/Lash Stylist einzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei ihm an den Visagist/Lash Stylist auszuzahlen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit vom Visagist/Lash Stylist bestrittenen bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen den Visagist/Lash Stylist zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.
Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Honorar in Höhe des fünffachen vereinbarten Honorars fällig.
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Salvatorische Klausel
Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.